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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Altersteilzeit für Arbeitnehmer vereinbaren
[Nr.99038009223002 ]

Leistungsbeschreibung

Das Altersteilzeitgesetz bietet Ihnen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern.

Ihr Arbeitgeber kann mit Ihnen auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit abschließen. Der Arbeitgeber kann aber auch aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer entsprechenden kirchenrechtlichen Regelung verpflichtet sein, mit Ihnen eine Vereinbarung über Altersteilzeit abzuschließen.

Mit der Vereinbarung über Altersteilzeit wird:

  • die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte vermindert (entweder im kontinuierliches Modell mit durchgehender hälftiger Arbeitszeit oder Blockmodell mit Vollarbeitsphase und Freizeitphase),
  • die versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt und
  • der Arbeitgeber verpflichtet, Aufstockungsleistungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen für Sie zu erbringen.

Der Arbeitgeber stockt das Ihnen regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (ohne Einmalzahlungen) um mindestens 20 Prozent auf und entrichtet für Sie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird sichergestellt, dass Sie zu mindestens 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgelts rentenversichert sind. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen sind steuerfrei und nicht sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Altersteilzeitarbeit sind:

  • eine Vereinbarung über Arbeitsteilzeit zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, die sich mindestens bis zu dem Zeitpunkt erstrecken muss, ab dem Sie eine Altersrente beanspruchen können,
  • die Vollendung des 55. Lebensjahres der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
  • Verringerung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte und
  • Aufstockungszahlungen zum Altersteilzeitarbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

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