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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Vereine eintragen lassen
[Nr.99119004060000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Verein gründen, ist dieser ohne Eintragung in das Vereinsregister nicht rechtsfähig. Das heißt, er kann noch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies hat für die im Namen des Vereins handelnden Personen Folgen. Ist der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen, haften Sie beispielsweise als Vorsitzender oder Vorsitzende bei Geschäften für den Verein mit Ihrem Privatvermögen. Rechtsfähig wird der Verein erst, wenn Sie ihn in das Vereinsregister eintragen lassen. Für Schulden haftet dann nur der Verein mit seinem Vermögen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form vorzulegen. Sie müssen also zu einer Notarin oder einem Notar gehen. Mit der Eintragung als Verein (e. V.) ist dieser noch nicht als gemeinnützig anerkannt. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erteilt das zuständige Finanzamt. Soweit der Verein als gemeinnützig anerkannt werden soll, ist es ratsam, die Satzung vor Beantragung der Eintragung im Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Stellungnahme vorzulegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben dem Anmeldeschreiben müssen beim Registergericht das Original der Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll, welches die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, vorgelegt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Notar-und Registergebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis: Auch später müssen Sie bestimmte Vorgänge oder Tatsachen ins Vereinsregister eintragen lassen, beispielsweise wenn

  • sich die Vereinssatzung ändert oder
  • die Mitglieder andere Personen in den Vorstand gewählt haben.

Das Ministerium der Justiz hat rechtliche Informationen für Vereine in einer eigenen Broschüre "Rund um den Verein“ zusammengefasst.

Verfahrensablauf

Die Eintragung eines Vereins ist durch den Vorstand bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden. Die Ersteintragungen in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de).

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Nach der Registereintragung erhält der Verein einen Registerauszug, mit dem er die Eintragung nachweist. Der Registerauszug dient als Nachweis des e.V.-Status. Er wird z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos und beim Finanzamt verlangt.

Informationsstand

20.08.2019

Zuständig

Amtsgericht
Marienring 13
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/22-0
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