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Volljährigen adoptieren mit Wirkung einer Minderjährigenannahme

Leistungsbeschreibung

Eine Volljährigenadoption kann die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben. Eine Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme bedeutet, dass zwischen dem Adoptierten und den Adoptiveltern und zwischen dem Adoptierten und den sonstigen Verwandten der Annehmenden familienrechtliche Beziehungen hergestellt werden. Die Verwandtschaft der anzunehmenden Person zu den bisherigen bzw. rechtlichen Eltern erlischt bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme. Aufgrund der Rechtsfolgen handelt es sich bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme, wie bei einer Minderjährigenadoption, um eine sogenannte „Volladoption“.

Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme führt dazu, dass der oder die Angenommenen denselben rechtlichen Status erlangt, wie ein in die Familie hineingeborenes Kind. Das hat weitere Auswirkungen:

  • Der Familiennamen des oder der Adoptierten ändert sich
  • Es entstehen Unterhaltsrechte und -pflichten gegenüber den Adoptiveltern
  • Es entstehen Erbansprüche gegenüber den Adoptiveltern

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme muss notariell beantragt werden. Der Antrag wird an das zuständige Familiengericht weitergeleitet. Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme muss bei einem Notar oder einer Notarin gestellt. Der Antrag wird sowohl durch den Anzunehmenden als auch den/ die Annehmenden gestellt.

Zuständige Stelle

Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme wird vom Familiengericht ausgesprochen, in dessen Bezirk sich die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden gewöhnlich aufhält.

Voraussetzungen

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, wenn

  • der Anzunehmende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • bereits vorher bzw. gleichzeitig ein minderjähriger Geschwisterteil adoptiert werden soll oder
  • der Anzunehmende bereits vor Eintritt in die Volljährigkeit in die Familie aufgenommen wurde oder
  • es sich bei der Adoption um eine Stiefkindadoption handelt.

Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme setzt voraus, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für das Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

Schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:

  • Annehmenden (Adoptiveltern)
  • Anzunehmenden
  • Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner der oder des Annehmenden
  • Ehepartnerin oder Ehepartner bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner der oder des Anzunehmenden
  • Geburtsurkunde des Anzunehmenden und der Adoptiveltern
  • Gesundheitszeugnis des Anzunehmenden und der Adoptiveltern
  • Meldebescheinigung des Anzunehmenden und der Adoptiveltern
  • Erweiterte polizeiliche Führungszeugnis des Anzunehmenden und der Adoptiveltern
  • Staatsangehörigkeitsnachweis des Anzunehmenden und der Adoptiveltern
  • Einkommensnachweise der Adoptiveltern
  • Heiratsurkunde der Adoptiveltern
  • Heiratsurkunde des Anzunehmenden, wenn dieser verheiratet ist

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren für die notarielle Beurkundung an. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob der Antrag des bzw. der Annehmenden und des Anzunehmenden in einer oder mehreren Urkunden erklärt wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es wird empfohlen, dass der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme gestellt wird, wenn absehbar ist, dass die bzw. der Anzunehmende vor Adoptionsbeschluss volljährig wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom örtlichen Familiengericht abhängig.

Anträge / Formulare

Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme richtet sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Der Antrag muss vor einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Familiengericht weiter.

Was sollte ich noch wissen?

Bei einer Adoption eines Minderjährigen durch deutsche Staatsangehörige erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Adoption eines Volljährigen ist das nicht der Fall. Eine Ausnahme besteht bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme, wenn die Adoption vor Erreichen der Volljährigkeit beantragt wurde.

Zuständig

Jugendamt, Abteilung Soziale Beratungsdienste
Abteilungsleiter: Markus Boos
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5101
Fax: 06341/13-5109

Kontakt

Herr Bernhard Ghahreman
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5159
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
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