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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
[Nr.99069003156001 ]

Leistungsbeschreibung

In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.

Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.

Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes. 

Verfahrensablauf

  • Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
  • Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
  • Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
  • Anschlusshilfen 

An wen muss ich mich wenden?

Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei,  Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.

Zuständig

Jugendamt, Abteilung Soziale Beratungsdienste
Abteilungsleiter: Markus Boos
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5101
Fax: 06341/13-5109

Kontakt

Frau Claudia Bär
Fachkraft Allgemeiner Sozialdienst
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5134
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Birgit Broschart
Fachkraft Allgemeiner Sozialdienst
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5153
E-Mail oder Kontaktformular
Alexandra Hisgen
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau
Telefon: 06341 13-5157
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Kerstin Huy
Fachkraft Allgemeiner Sozialdienst
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5152
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Julia Pfeffer
Fachkraft Allgemeiner Sozialdienst
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5136
Fax: 06341/13-5139
E-Mail oder Kontaktformular
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