Teilhabe behinderter Menschen - Leistungen nach SGB IX
Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) stellt den behinderten Menschen in den Mittelpunkt. Es setzt im Sozialrecht das Benachteiligungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes – „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ - konsequent um.
Menschen mit Behinderung erhalten zusätzlich zu den allgemeinen Sozialleistungen besondere Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen, sie jedenfalls so schnell wie möglich zu überwinden oder zumindest abzubauen. Deshalb werden alle Träger verpflichtet, die Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen, den Einzelfall zu berücksichtigen und sich gegenseitig abzustimmen.
Außerdem sind die Leistungen nun individuell. Menschen mit Behinderung sind mündige und kompetente Partner. Ihre Interessen und Wünsche sind seither ein ganz zentraler Aspekt des Rehabilitationsprozesses. Sie sind nicht mehr Objekt des Rehabilitationsprozesses, sondern nehmen ihre Rolle als Subjekt selbstbestimmt wahr. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Rehabilitationsträger durch Bescheid begründen müssen, weshalb den Wünschen im Einzelfall nicht entsprochen wurde. Schließlich geht es bei den Leistungen gerecht zu. So gibt es spezielle Förderungen für Frauen und Kinder, damit sie durch ihre Behinderung und ihr Geschlecht oder Alter nicht doppelt benachteiligt sind.
Ziel ist die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in unserer Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben. Teilhabe setzt auch Teilnahme voraus – bei Entscheidungsprozessen über Leistungen und gleichermaßen bei der Auswahl und Ausführung von Leistungen. § 8 des SGB IX spricht hier vom „Wunsch- und Wahlrecht". Berücksichtigt werden insbesondere die persönliche Lebenssituation, das Alter und das Geschlecht, die Familie, die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags sowie die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder.
Die Wunsch- und Wahlrechte lassen viel Raum zur selbstbestimmten Lebensgestaltung. Sie führen zur Mitsprache bei der Auswahl der erforderlichen Leistungen. Beispielsweise werden die Belange von Frauen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besonders berücksichtigt. Und die Betreuung behinderter Kinder wird auf das soziale Umfeld abgestimmt.
Das Gesetz erlaubt auch mehr Flexibilität. So können Sie für Sachleistungen, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden müssen, auf Antrag auch Geld erhalten, um sich die Leistungen selbst zu beschaffen. Voraussetzung: Die beantragten Leistungen sind nicht weniger wirksam und nicht teurer als die vom Rehabilitationsträger angebotenen Sachleistungen. Möglich ist auch das sogenannte "persönliche Budget". Damit können Menschen mit Behinderung den "Einkauf" von Leistungen eigenverantwortlich regeln, wenn sie dies wünschen. Welche Leistungen sich dafür eignen und wie die Budgets konkret bemessen sein müssen, erproben die Rehabilitationsträger und die behinderten Menschen in Modellprojekten unter wissenschaftlicher Begleitung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rehabilitationsträgers der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bei der Stadtverwaltung Landau in der Pfalz stehen unter folgenden Kontaktdaten für ein Erstgespräch zur Verfügung:
Telefon: 0 63 41/13-5010
Faxnummer: 0 63 41/13-5059
Mail: info@landau.de
Dienstgebäude:
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz