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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Forschung
[Nr.99010020001008 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.

Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.

Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.

Verfahrensablauf

Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung, die folgende Informationen enthalten muss:

  • genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
  • Verpflichtung Ihrerseits, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen sowie die der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
  • Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
  • Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten

Die Forschungseinrichtung leitet die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung an die zuständige Ausländerbehörde (für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beziehungsweise Auslandsvertretung (für die Erteilung eines Visums) weiter.

Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben ist dies unschädlich, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.

Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • der EU-Mitgliedstaat ist gleichzeitig auch Schengen-Staat
    • Wenn Ihr Aufenthalt nicht länger als drei Monate dauert, können Sie in Deutschland mit diesem Aufenthaltstitel einreisen und als Forscher arbeiten, ohne eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Sollten Sie jedoch innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, benötigen Sie für den erneuten Aufenthalt ein Schengen-Visum, das die Forschungstätigkeit erlaubt.
    • Wenn Ihr Forschungsaufenthalt länger als drei Monate dauert, müssen Sie eine deutsche Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise beantragen. Falls Sie innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate bereits in Deutschland gearbeitet haben, ist vor der Einreise ein nationales Visum zu beantragen, das die Tätigkeit als Forscher ausdrücklich erlaubt.
  • der EU-Mitgliedstaat ist kein Schengen-Staat

In diesem Fall benötigen Sie immer – auch für die ersten drei Monate – einen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum sein, das Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen können. Je nachdem, für welchen Zeitraum Sie eines benötigen, erhalten Sie ein Schengen- oder ein nationales Visum, das Forschungstätigkeit erlaubt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Auch beim Aufenthalt zum Zweck der Forschung müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Erforderlich ist deshalb, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist (der Lebensunterhalt gilt bei Forschern als gesichert, wenn Einkünfte in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches erzielt werden.
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der Forschung:

  • Sie sind Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
  • Die Forschungseinrichtung muss durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt worden sein.
  • Sie haben mit der Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen.
  • Es liegt eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung vor.

Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Allgemeine Übernahmeerklärungen werden tagesaktuell im Internet durch das BAMF veröffentlicht.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen in den folgenden Leistungen:

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise darüber, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
  • über ein Jahr: 110,00 Euro

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65,00 Euro
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 80,00 Euro
  • Gebühr: 100,00 Euro
    Die Höhe der Gebühr für die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr
  • Gebühr: 110,00 Euro
    Die Höhe der Gebühr für die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis über einem Jahr

Was sollte ich noch wissen?

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  • Ihre Forschungseinrichtung hat ihre Anerkennung aufgrund einer Ihrer Handlungen verloren,
  • Sie betreiben keine Forschung mehr oder
  • Sie können eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, wegen der mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen wurde.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Ausländerwesen
Abteilungsleitung: Eva Kegel
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Max Ehmer
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3245
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nena Rink
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Ulrike Wagenblatt
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Selina Rattanakorn
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3247
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Kai Burckgard
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3246
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
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