Wenn Sie als Wissenschaftler an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen, können Sie unter bestimmten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre.
Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung, die folgende Informationen enthalten muss:
Die Forschungseinrichtung leitet die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung an die zuständige Ausländerbehörde (für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis) beziehungsweise Auslandsvertretung (für die Erteilung eines Visums) weiter.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben ist dies unschädlich, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Sollten Sie bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, gibt es folgende Möglichkeiten:
In diesem Fall benötigen Sie immer – auch für die ersten drei Monate – einen Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel kann beispielsweise ein Visum sein, das Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragen können. Je nachdem, für welchen Zeitraum Sie eines benötigen, erhalten Sie ein Schengen- oder ein nationales Visum, das Forschungstätigkeit erlaubt.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Auch beim Aufenthalt zum Zweck der Forschung müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Erforderlich ist deshalb, dass
Hinzu kommen die besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt zum Zweck der Forschung:
Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Allgemeine Übernahmeerklärungen werden tagesaktuell im Internet durch das BAMF veröffentlicht.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Informationen in den folgenden Leistungen:
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung kann in folgenden Fällen widerrufen werden: