Ausländern kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums - einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen - an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Studienbewerber sind Ausländer, die noch keine Zulassung zum Studium haben. Die Studienbewerbung, die mit dem Nachweis eines Studienplatzes oder durch Vorlage einer Studienplatzzusage beendet ist, darf nicht länger als neun Monate dauern.
Studienvorbereitende Maßnahmen gehören bereits zum Studium und umfassen die nach hochschulrechtlichen Vorschriften mit der Aufnahme des Studiums verbundenen studienvorbereitenden Sprachkurse und den Besuch des Studienkollegs. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium und die gegebenenfalls erforderlichen studienvorbereitenden Maßnahmen soll in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten, kann aber verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einer angemessenen Zeit noch erreicht werden kann.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen ausländische Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR in ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Zuständig ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
Nach Ankunft in Deutschland müssen sie sich innerhalb von acht Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Ferner müssen sie bei der Ausländerbehörde vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ausländerbehörde ist je nach Wohnort die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.
Studienbewerber aus Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
Studienbewerber aus der Schweiz können ebenfalls ohne Visum einreisen. Sie erhalten von Amts wegen einer Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Hinweis: Während des Studiums (Hauptaufenthaltszweck) dürfen eine Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie studentische Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Diese dürfen keine wesentliche Verzögerung des Studiums, das in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen ist, zur Folge haben.
Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck wird in der Regel nicht zugelassen. Der Aufenthaltszweck des Studiums wird grundsätzlich durch die konkrete Fachrichtung (Studiengang und gegebenenfalls Studienfächer) bestimmt, die in der Aufenthaltserlaubnis angeben wird. Ein Wechsel der Fachrichtung ist nur in den ersten 18 Monaten (drei Semester) nach Beginn des Studiums unschädlich. Bei einem späteren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist auf das Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel danach zulässig, wird der Aufenthaltszweck nicht berührt, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verlängert (Bestätigung der Hochschule).
Eine unangemessene Verzögerung des Studiums beziehungsweise Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer (d.h. die Regelstudienzeit wird nicht um mehr als drei Semester überschritten) kann zur Folge haben, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird. Die Verlängerung muss jeweils vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
Hinweis: Wenn Sie das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monaten für die Suche eines Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden.
Hinweis: Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger und der sonstigen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes umfasst automatisch die Möglichkeit eines Studiums im Bundesgebiet. Voraussetzung ist, dass Krankenversicherungs-schutz und der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sind. Für das Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Schweiz gilt Entsprechendes.
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
Weiter hin gilt:
Bei einer Einreise mit Visum ist die Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums, bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, zu beantragen.
Der Aufenthalt wird immer befristet und unter Angabe des Aufenthaltszwecks erlaubt. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich melden. Jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.