Eine Veröffentlichung des Flächennutzungsplans ist nicht vorgesehen. Stattdessen wird nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen.