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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Wohngeld Aufhebung

Leistungsbeschreibung

Ein Wohngeldbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist, d.h. wenn z.B. das Wohngeldgesetz falsch angewendet wurde oder der Bescheid auf falschen oder unvollständigen Angaben beruht, die entscheidungsrelevant sind.

Verfahrensablauf

Über die Aufhebung eines Wohngeldbescheides entscheidet die Wohngeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag. Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch die Sie belastet werden (z.B. durch Entzug der Wohngeldleistung) erfolgt nach vorheriger Anhörung des Wohngeldempfängers. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung die Wohngeldstelle beabsichtigt. Dabei werden Ihnen auch die Gründe benannt.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Der Wohngeldbescheid wird unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben:

1) Ein Wohngeldbescheid durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, z.B. zu wenig Wohngeld bewilligt wurde, ist aufzuheben, soweit bei dessen Erlass von falschen Sachverhalten ausgegangen worden ist oder die rechtlichen Vorgaben falsch angewendet wurden.

Für die Vergangenheit muss er jedoch dann nicht aufgehoben werden, wenn der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

2) Ein Wohngeldbescheid, der dem Wohngeldempfänger begünstigt, z.B. dadurch, dass (zu viel) Wohngeld bewilligt wurde, wird dann aufgehoben, wenn er rechtswidrig ist und der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

  • die Rechtswidrigkeit kannte,
  • die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
  • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, kann formlos beantragt werden. Die Gründe hierfür sollten Sie hierbei benennen.

Zuständig

Grundsicherung, Asylbewerber, Wohngeld, BAföG
Sachgebietsleiter: Herr Martin Wittmann
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5030
Fax: 06341/13-5059

Kontakt

Frau Bachmann
Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben K-M
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5063
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Grimm
Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben A-Dn), BAföG/AFBG (Buchstaben A-K)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5015
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Kromer
Sachbearbeiterin Lastenzuschuss, Pflegestrukturplan, Wohngeld (Buchstaben Sch, St-Z)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5048
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Mattern
Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben Do-J
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5033
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Volz
Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben N-S), Lastenzuschuss, BAföG/AFBG (Buchstaben L-Z)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5035
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
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