Eine Volljährigenadoption kann die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben. Eine Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme bedeutet, dass zwischen dem Adoptierten und den Adoptiveltern und zwischen dem Adoptierten und den sonstigen Verwandten der Annehmenden familienrechtliche Beziehungen hergestellt werden. Die Verwandtschaft der anzunehmenden Person zu den bisherigen bzw. rechtlichen Eltern erlischt bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme. Aufgrund der Rechtsfolgen handelt es sich bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme, wie bei einer Minderjährigenadoption, um eine sogenannte „Volladoption“.
Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme führt dazu, dass der oder die Angenommenen denselben rechtlichen Status erlangt, wie ein in die Familie hineingeborenes Kind. Das hat weitere Auswirkungen:
Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme muss notariell beantragt werden. Der Antrag wird an das zuständige Familiengericht weitergeleitet. Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme muss bei einem Notar oder einer Notarin gestellt. Der Antrag wird sowohl durch den Anzunehmenden als auch den/ die Annehmenden gestellt.
Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme wird vom Familiengericht ausgesprochen, in dessen Bezirk sich die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden gewöhnlich aufhält.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, wenn
Die Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme setzt voraus, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Für das Adoptionsverfahren werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
Schriftliche, notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
Es fallen Gebühren für die notarielle Beurkundung an. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, ob der Antrag des bzw. der Annehmenden und des Anzunehmenden in einer oder mehreren Urkunden erklärt wird.
Es wird empfohlen, dass der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme gestellt wird, wenn absehbar ist, dass die bzw. der Anzunehmende vor Adoptionsbeschluss volljährig wird.
Der Antrag auf Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme richtet sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch. Der Antrag muss vor einem Notar oder einer Notarin beurkundet werden. Diese leiten den Antrag an das zuständige Familiengericht weiter.
Bei einer Adoption eines Minderjährigen durch deutsche Staatsangehörige erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Adoption eines Volljährigen ist das nicht der Fall. Eine Ausnahme besteht bei einer Volljährigenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme, wenn die Adoption vor Erreichen der Volljährigkeit beantragt wurde.