Hilfsnavigation
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
Seiteninhalt

Tiergehege genehmigen
[Nr.99110011008001 ]

Leistungsbeschreibung

Als Tiergehege gelten ortsfeste dauerhafte Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Artenwährend eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und kein Zoo im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind.

Wenn Sie in Tiergehege errichten oder in Betrieb nehmen wollen (auch beiGatterwild oderr Gehegewildhaltung, z.B. Dam- oder Rotwild) ), benötigen Sie hierzu eine Genehmigung. Diese wird ebenso bei wesentlichen Änderungen von Tiergehegen notwendig ..

Bei der Haltung wild lebender Tiere sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In der Regel ist eine Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsbestimmungen erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in dessen Bezirk das Tiergehege liegt.

Voraussetzungen

  • Das Tiergehege beherbergt Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden
  • Die Beherbergung ist mindestens auf sieben Tage im Jahr angelegt
  • der Betrieb oder die Errichtung erfüllt nicht die Bestimmungen für einen Zoo

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Betrieb oder die bauliche Änderung eines Tiergeheges muss der Behörde mindestens einen Monat im Voraus gemeldet werden.

Zuständig

Abteilung Naturschutz und Klima
Abteilungleiter: Markus Abel
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3530
Fax: 06341/13-3509

Kontakt

Herr Dr. David Elsaesser
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3506
Fax: 06341/13-883532
E-Mail oder Kontaktformular
zurück nach oben drucken