Aufgabe der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen.
Die Leistungen zur Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen sowie persönliche Hilfen umfassen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig. Die entsprechende Kostenbeteiligung wird individuell ermittelt.
Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen/deren Bezirk sich die nachfragende Person gewöhnlich aufhält. In der Regel ist der Wohnsitz der Person.
Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Das Land hat mit der Bearbeitung der Eingliederungshilfe jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte beauftragt, um eine bürgernahe und bürgerorientierte Bearbeitung zu gewährleisten.
Leistungsberechtigt sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie vom zuständigen Sozialamt.
Leistungen werden nicht für die Vergangenheit gewährt; sie werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht.
Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG)
Die notwendigen Leistungen können entweder durch geeignete Leistungserbringer (z.B. Verbände der Freien Wohlfahrtspflege), mit denen der Träger eine Vereinbarung abgeschlossen hat, oder im Rahmen des Persönlichen Budgets erbracht werden. Bei einer Leistungserbringung im Rahmen des Persönlichen Budgets erhalten sie den festgestellten notwendigen Bedarf als Geldbetrag und müssen damit die erforderliche Leistung selbst organisieren.
Bevor Sie sich mit dem Träger der Eingliederungshilfe in Verbindung setzen, können Sie sich auch an eine ergänzende unabhängige Beratungsstelle (EUTB) wenden. Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Die Beratung in den EUTB-Angeboten erfolgt von Betroffenen für Betroffene. Die EUTB-Angebote sind Träger unabhängig.