Menschen mit Behinderungen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsleben) und zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten:
Die Kraftfahrzeughilfe wird in angemessenem Umfang als Geldleistung (z.B. Zuschuss für Kfz oder Fahrerlaubnis) oder Sachleistung (z.B. Überlassung des Kfz zur Nutzung) erbracht.
Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Die entsprechende Kostenbeteiligung wird individuell ermittelt.
Nur in Ausnahmefällen ist die Gewährung eines Darlehens möglich, z. B. wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verwertbar ist.
Bevor die Eingliederungshilfe Leistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt, ist in jedem Fall die Zuständigkeit eines vorrangigen Leistungsträgers oder die Leistungspflicht Dritter zu prüfen.
Vorrangige Leistungsträger können sein:
Ein Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben kann demnach bei einem der genannten Leistungsträger gestellt werden. Nur ausnahmsweise kann hier der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein, wenn eine Versorgung durch die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers nicht in Betracht kommt.
Für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Das Land hat mit der Bearbeitung der Eingliederungshilfe jedoch die Landkreise und kreisfreien Städte beauftragt.
Ein Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen/deren Bezirk sich die nachfragende Person gewöhnlich aufhält. In der Regel ist das der Wohnsitz der Person. Sie können den Antrag aber auch bei ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Weiterhin muss ein Bedarf im Bereich Mobilität bestehen. Das ist vor allem der Fall, wenn
Bei der Antragstellung im Rahmen der Eingliederungshilfe benötigen Sie je nach Sachverhalt zum Beispiel
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie vom zuständigen Sozialamt.
Der Antrag muss vor Beschaffung bzw. Umbau des Kraftfahrzeugs gestellt werden und genehmigt werden.
Ist der Leistungsberechtigte volljährig, aber aufgrund seiner Einschränkungen nicht in der Lage selbst ein Kraftfahrzeug zu führen, kann ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe im Umfang des wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwands bestehen; hierfür kommen vor allem die Kosten für die erforderliche Zusatzausstattung, die Instandhaltung und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten anteilig in Frage.
Diese Regelung gilt analog auch für minderjährige Leistungsberechtigte.