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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
[Nr.99012004000000 ]

Leistungsbeschreibung

Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Eine Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Das Baulastenverzeichnis wird bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführt. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien oder großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Welche Gebühren fallen an?

Die Eintragung, Änderung oder Löschung einer Baulast sind gebührenpflichtig, ebenso schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

04.01.2023

Zuständig

Stadtbauamt, Bauverwaltungsabteilung
Abteilungsleiter: Herr Peter Kaiser
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6800
Fax: 06341/13-6009

Kontakt

Frau Elke Scheithe
Sachbearbeiterin
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6820
Fax: 06341/13-886802
E-Mail oder Kontaktformular
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