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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Landschaftsschutzgebiet Befahrerlaubnis beantragen
[Nr.99090010000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Verordnung über ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet ein Befahrensverbot enthält, Sie dieses jedoch befahren wollen, müssen Sie  eine Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde in der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Naturschutzbehörden

Voraussetzungen

  • Berechtigtes Interesse,
  • unabweisbare Gründe der Notwendigkeit des Befahrens,
  • Vereinbarkeit mit Schutzzweck

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im schriftlichen Antrag sind in der Regel Angaben beizufügen wie:

  • Aus welchen Gründen soll das Schutzgebiet befahren werden?
  • Wann soll das Schutzgebiet befahren werden?
  • Bestehen Alternativen zur Befahrung?
  • Ist die Befahrung mit dem Schutzzweck vereinbar?

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Gebührenverzeichnis Landespflege

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf richtet sich nach dem Verwaltungsferfahrensgesetz.

Anträge / Formulare

Es ist ein formloser schriftlicher Antrag erforderlich.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Infos finden Sie auch beim Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.

Zuständig

Stadtbauamt, Abteilung Mobilität und Verkehrsinfrastruktur
Abteilungsleiter: Ralf Bernhard
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6001
Fax: 06341/13-6009
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Imre Erdelji
Sachbearbeiter
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6608
Fax: 06341/13-886602
E-Mail oder Kontaktformular
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