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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
[Nr.99012004000000 ]

Leistungsbeschreibung

Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Welche Gebühren fallen an?

Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Allgemeine Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Mittwoch: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr

Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: nach Vereinbarung

Informationsstand

12.09.2023

Verfahrensablauf

Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel nach Terminvereinbarung bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Auskunft kann bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Voraussetzungen

Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Einzelfall muss das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme bzw. der Auskunft muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde belegt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Rechtsbehelf

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Baulasten steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

Anträge / Formulare

Es gibt kein landesweit eingeführtes Formular. Gegebenenfalls haben die örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden Formulare als Hilfestellung für die Antragstellung entwickelt.

Zuständig

Stadtbauamt, Bauverwaltungsabteilung
Abteilungsleiter: Herr Peter Kaiser
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6800
Fax: 06341/13-6009

Kontakt

Herr Alexander Braun
Sachbearbeiter
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6820
Fax: 06341/13-886802
E-Mail oder Kontaktformular
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