Eine Betreuung ist die rechtliche Vertretung von volljährigen Menschen (§ 1896 BGB). Sie kann notwendig werden, wenn ein Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln. Eine Betreuung kann schriftlich oder persönlich bei den zuständigen Amtsgerichten / Betreuungsgerichten angeregt werden.
Sie kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden.
Die Betreuerin oder der Betreuer wird vom Amtsgericht / Betreuungsgericht bestellt. Wer lediglich körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin eine Betreuerin oder einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag der Betroffenen von Amts wegen. Der Betroffenen selbst oder Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine entsprechende Anregung geben.
Für die Betreuerbestellung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk eine betroffene Person zur Zeit der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich also hauptsächlich aufhält. In Landau ist dies das Amtsgericht / Betreuungsgericht Landau in der Pfalz.
Das Gericht wird bei der Betreuerbestellung von der Betreuungsbehörde unterstützt. Diese wird im Auftrag des Gerichts tätig. Sie gibt Stellungnahmen ab, beispielsweise zur Erforderlichkeit einer Betreuung, Aufhebung oder Änderung einer Betreuung oder Auswahl einer geeigneten Person, die gegebenenfalls die Betreuung übernehmen könnte (sogenannte/r Betreuerin oder Betreuer). Sie äußert sich auch zur Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen und Unterbringungen. Gegebenenfalls wird die Betreuungsbehörde auch von sich aus tätig, wenn sie von hilfebedürftigen Menschen Kenntnis erlangt.
Hierbei wird nach dem Grundsatz „so viel Betreuung wie nötig und so wenig Betreuung wie möglich” gehandelt. Soweit eine rechtliche Betreuung zu verhindern ist, zum Beispiel durch formlose Hilfen, Einschaltung anderer Dienste oder auch die Erteilung von Vollmachten, hat dies Vorrang. Die Betreuungsbehörde informiert in Einzelfällen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, vorrangig erfolgt die Beratung hierzu durch die Betreuungsvereine.
Wenn Sie Ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten, ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermeiden oder auch nur sicherstellen wollen, dass im Notfall sofort gehandelt werden kann, können Sie bereits jetzt schon eine andere Person Ihres Vertrauens per Vorsorgevollmacht bevollmächtigen.
Eine Vorsorgevollmacht soll eine vom Gericht bestellte rechtliche Betreuung vermeiden. Ihr
Bevollmächtigter entscheidet bei Bedarf über alle Bereiche, für die Sie ihn bevollmächtigt haben. Das können alle persönlichen Angelegenheiten (z.B. Entscheidungen über medizinische Behandlungen) und/oder wirtschaftlichen Belange Ihres Lebens sein. Die Vorsorgevollmacht kann bei der zuständigen Betreuungsbehörde beglaubigt werden. Für manche Geschäfte muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden. Für Bankgeschäfte wird zusätzlich eine Bankvollmacht benötigt.
Wollen Sie heute keine Person im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ermächtigen, dann können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer zum rechtlichen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestimmt werden soll oder wer nicht, und zwar erst dann, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu entscheiden.
Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung ist unbedingt zu empfehlen. Beratung erhalten Sie kostenlos bei den Betreuungsvereinen.
Die Rechtskraft einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird durch eine Beglaubigung, die empfohlen wird, erhöht. Die öffentliche Beglaubigung kann unter anderem durch die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde erfolgen.
Für eine öffentliche Beglaubigung benötigen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis. Der Vollmachtgeber muss im Beisein der Beurkundungsperson persönlich das Dokument unterschreiben.
Terminvereinbarungen hierfür sind sinnvoll und ersparen unnötige Wartezeit und Wege.Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde belaufen sich zurzeit auf 10,00 € je Beglaubigung.
Bei der Bundesnotarkammer ist ein Zentrales Vorsorgeregister zur Registrierung von Vorsorgevollmachten eingerichtet. Durch das Vorsorgeregister sollen Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden. So soll sichergestellt werden, dass die Gerichte im Falle der Betreuungsbedürftigkeit schnell Informationen darüber abrufen können, ob die betroffene Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und eine gerichtlich angeordnete Betreuung unterbleiben kann.
Eine Online-Erfassung der Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister ist möglich.
AWO Betreuungsverein SÜW e.V.
Johannes Pfeiffer
Albert-Einstein-Str.776829 Landau
Tel.: 06341/9182 - 81
Fax: 06341/9182 - 90 oder - 99
E-Mail: Johannes.Pfeiffer@AWO-bv-SUEW.de
Homepage: http://www.awo-bv-suew.de/index.php?id=2903
AWO Betreuungsverein der Stadt Landau e. V.
Thomas Myk
Albert-Einstein-Straße 7
76829 Landau in der Pfalz
Tel.: 06341/91 82 - 71
Fax: 06341/91 82 - 99
E-Mail: info@awo-bv-ld.de
Homepage:http://www.awo-bv-suew.de/index.php?id=2904
SKFM Sozialdienst katholischer Frauen und Männer (SKFM SÜW e.V.)
Ansprechpartnerin: Corina Gruß
Hochstadter Straße 2A
76877 Offenbach
Tel.: 0 63 48/31 63 96 11
Fax: 0 63 48/31 63 96 99
E-Mail: corina.gruss@skfm.de
Homepage: https://skfm.de/index.php/suedliche-weinstrasse
Sozialdienst katholischer Frauen und Männer (SKFM LD e.V.)
Queichheimer Hauptstraße 36
76829 Landau
Michael Wüst
Tel.: 06341/55-123
Fax: 06341/55-170
E-Mail: michael.wuest@skfm.de
Homepage: https://skfm.de/index.php/landau
Betreuungsverein der Lebenshilfe Landau-Südliche Weinstraße e.V.
Birthe Kunze-Bergs
Hochstadterstr. 2c
76877 Offenbach
Tel.: 06348 /32 69-109
Fax: 06348 /98 99-269
E-Mail: BetreuungsvereinLebenshilfe@gmx.de
Homepage: http://www.betreuungsverein-lh-suew.de/kontakt/
Amtsgericht /Betreuungsgericht
Amtsgericht Landau
Marienring 13
76829 Landau in der Pfalz
Tel.: 06341/22-0 (Zentrale)
Fax: 06341/22-290
Zentrales Vorsorgeregister
Bundesnotarkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Zentrales Vorsorgeregister -
Postfach 08 01 51
10001 Berlin
Homepage: http://www.vorsorgeregister.de/
Information und Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Montag bis Mittwoch: 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Bitte beachten: Montags bis mittwochs ist eine vorherige Terminvereinbarung entweder online unter https://termin.landau.de oder telefonisch nötig. Lediglich donnerstagnachmittags sind Spontantermine bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamts möglich.
Telefonisch sind die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr erreichbar.