Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Sie ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ermöglicht Ihnen als Angehöriger eines Drittstaates ein größeres Maß an Mobilität innerhalb des EU-Raums.
Voraussetzungen
Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird nur in folgenden Fällen ungültig:
Montag 8:30- 12:00 Uhr
Dienstag 8:30 -12:00 Uhr und 14:00- 16:00 Uhr
Mittwoch 8:30- 12:00 Uhr
Donnerstag 8:30 -12:00 Uhr und 14:00- 18:00 Uhr
Freitag 8:30- 12:00 Uhr