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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Wohngeld Rückforderung
[Nr.99107023047000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.

Verfahrensablauf

Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:

  1. Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
  2. Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

  • er die Rechtswidrigkeit kannte,
  • er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
  • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.

Zuständig

Grundsicherung, Asylbewerber, Wohngeld, BAföG
Sachgebietsleiter: Herr Martin Wittmann
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5030
Fax: 06341/13-5059

Kontakt

Frau Bachmann
Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben K-M
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5063
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Grimm
Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben A-Dn), BAföG/AFBG (Buchstaben A-K)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5015
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Kromer
Sachbearbeiterin Lastenzuschuss, Pflegestrukturplan, Wohngeld (Buchstaben Sch, St-Z)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5048
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Mattern
Sachbearbeiterin Wohngeld, Buchstaben Do-J
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5033
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Volz
Sachbearbeiterin Wohngeld (Buchstaben N-S), Lastenzuschuss, BAföG/AFBG (Buchstaben L-Z)
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5035
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
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