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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Häusliche Pflege
[Nr.99134010017000 ]

Leistungsbeschreibung

Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt, wenn eine Krankenhausbehandlung
  • geboten, aber nicht ausführbar ist, 
  • durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder 
  • die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und 
  • keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Zu den möglichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört die Behandlungspflege.

Ab 1. Januar 2017 erhalten Versicherte an geeigneten Orten wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung– soweit keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist in diesen Fällen ausnahmsweise nicht erforderlich.

Der Anspruch besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Er kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.

Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können darüber hinaus von den Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten werden.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen im Bereich der häuslichen Pflege in Form von Dienst-, Sach- und Geldleistungen sowie Kostenerstattung.

Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung sind zumindest geringe gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die Hilfe durch andere notwendig machen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hilfebedarf auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorliegt. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst oder durch von ihr beauftragte Gutachterinnen und Gutachter. 

Die Höhe der Leistungen ist abhängig von dem Pflegegrad. Der Pflegegrad ergibt sich aus der Schwere der Einschränkungen, gemessen in einem Punktbereich zwischen 0 und 100.

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte.

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte.

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte.

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte.

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
ab 90 bis 100 Gesamtpunkten oder bei besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen.

Bei häuslicher Pflege sind insbesondere das Pflegegeld und die Pflegesachleistung relevant. Die monatliche Höhe beträgt bei

  • Pflegegrad 2
    • Pflegegeld:  316 Euro 
    • Pflegesachleistung: 724 Euro.
       
  • Pflegegrad 3
    • Pflegegeld: 545 Euro 
    • Pflegesachleistung: 1363 Euro.
  • Pflegegrad 4
    • Pflegegeld: 728 Euro
    • Pflegesachleistung: 1693 Euro.‘
  • Pflegegrad 5
    • Pflegegeld: 901 Euro 
    • Pflegesachleistung: 2095 Euro.

Daneben besteht Anspruch auf weitere Leistungen, beispielsweise auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von monatliche 125 Euro, der auch bei Pflegegrad 1 gewährt wird.

Nähere Informationen bieten die 135 Pflegestützpunkte in Rheinland-Pfalz .

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Pflegestützpunkte, die Kranken- oder Pflegekasse oder das Sozialamt. Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe können Sie über den nachfolgend genannten Link in Erfahrung bringen. 

Informationsstand

07.07.2022

Zuständig

Besondere Hilfen
Abteilungsleiterin: Frau Maren Gosdzik
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5001
Fax: 06341/13-5009

Kontakt

Frau Angela Koch
Sachbearbeiterin
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5040
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Petra Sauerhöfer
Sachbearbeiterin
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5042
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
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