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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Ansprechpartner/Kontaktdaten:

Um einen Termin zu vereinbaren, setzen Sie sich bitte mit Herrn Müller-Weißner unter der Handynummer 01575/2611049 in Verbindung.

Zusatzinformation

Das Schiedsamt wird in der Stadt Landau in der Pfalz von Herrn Müller-Weißner (Schiedsmann) und im Vertretungsfall von Herrn Dr. Hans-Jürgen Blinn wahrgenommen.

Das Schiedsverfahren stellt gegenüber dem Gerichtsverfahren eine kostengünstige Möglichkeit der Streitbeilegung dar. Bei erfolgreichem Sühneverfahren kommt es nicht zur Bestrafung und somit zu keinem Eintrag im Strafregister.

In welchen Fällen muss bzw. kann die Schiedsperson angerufen werden?

a) Sühneversuch in Strafverfahren:

Bei bestimmten Delikten, den so genannten Privatklagedelikten nach § 374 Strafprozessordnung (StPO), wird trotz Strafantrag die Staatsanwaltschaft nicht tätig. Bei diesen Delikten wird ein Verfolgungsinteresse des Staates verneint. Der Staatsanwaltschaft steht jedoch das Recht zu, Anklage zu erheben, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dies stellt jedoch bei den Privatklagedelikten eher die Ausnahme dar.

Dem Verletzten bleibt überlassen, im Wege der Privatklage eine Bestrafung des Täters oder der Täterin zu erwirken.

Zuvor muss im Rahmen eines gesetzlich angeordneten Sühneverfahrens (§ 380 StPO) versucht werden, ein Ausgleich zwischen Verletzten und Schädiger herbeizuführen. Der Ablauf des Sühneverfahrens in Rheinland-Pfalz ist in der Schiedsamtsordnung näher geregelt (s.u.).

Gelingt der Sühneversuch, ist der Rechtsfrieden wieder hergestellt.
Im Falle des Scheiterns erhält der Antragssteller eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs. Nur nach deren Vorlage lässt das Gericht die Privatklage zu.

Privatklagedelikte sind:

  • ·         Hausfriedensbruch
    § 123 StGB *)
  • ·         Beleidigung
    §§ 185 bis 189 StGB
  • ·         Verletzung des Briefgeheimnisses
    § 202 StGB
  • ·         Körperverletzung
    §§ 223 und 229 StGB
  • ·         Bedrohung
    § 241 StGB
  • ·         Sachbeschädigung
    § 303 StGB

    *) StGB = Strafgesetzbuch

b) Sühneversuch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann die Schiedsperson angerufen werden, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, und die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben wäre.
Vermögensrechtliche Anprüche sind solche, die auf Geld gerichtet sind oder deren Gegenstand in Geld geschätzt werden kann. Häufig werden Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht verhandelt, z. B über Grenzabstände von Pflanzen, Fenster- und Lichtrechte, Einfriedigungen, Lärmbelästigungen und andere.

Zu den Gegenständen und zur Bedeutung des Schiedsverfahrens hat das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz die Broschüren "Schlichten ist besser als Richten" und "Nachbarrecht" herausgegeben. Diese können kostenlos bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, Rechtsantragsstelle Zimmer 214, bezogen oder im Internet (justiz.rlp.de) eingesehen werden.

Verfahren:

Um ein Schiedsverfahren einzuleiten bedarf es eines Antrages, der schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu der sachlich und örtlich zuständigen Schiedsperson gestellt werden kann. Die Schiedsperson bestimmt dann einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In der nicht öffentlichen Verhandlung versucht die Schiedsperson, einen Ausgleich zwischen den Streitparteien herbeizuführen. Führt dieser Ausgleich zum Erfolg, so wird dieser in einem Vergleich schriftlich festgehalten. Aus diesem kann auch vollstreckt werden. Scheitert der Ausgleich, so stellt die Schiedsperson eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs aus, die zur Vorlage bei dem Gericht benötigt wird.

Kosten:

Für das Sühneverfahren werden Gebühren von mindestens 10,23 Euro, höchstens 35 Euro erhoben.
Eine Gebührenverdoppelung tritt ein, wenn zwischen den Beteiligten ein Vergleich geschlossen wird.

Grundsätzlich trägt derjenige Beteiligte die Kosten (Gebühren und Auslagen), der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.

Kontakt

Schiedsstelle
Schiedsmann: Ulrich Müller-Weißner
Marktstraße 50
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 01575/2611049
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