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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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11.07.2022

Aktuelle Regelungen: Kostenlose Bürgertests für vulnerable Gruppen, vereinfachte Absonderungsverordnung, aktuelle Testmöglichkeiten in Stadt und Kreis und neue Landesempfehlung zur zweiten Booster-Impfung

Seit kurzem gibt es einige Neuerungen mit Blick auf die Corona-Regeln: Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen, außerdem sieht die Absonderungsverordnung Vereinfachungen vor. Auch in Sachen Impfen gibt es eine neue Landesempfehlung: Menschen ab 60 sollten jetzt die Impf-Angebote nutzen und sich die zweite Booster-Impfung verabreichen lassen.   

Kostenlose Bürgertests

Die kostenlosen Bürgertests werden nur noch bestimmten Personengruppen angeboten. Dazu gehören etwa Kinder bis fünf Jahre, Schwangere im ersten Trimester, Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Haushaltsangehörige von Infizierten. Bürgertests für andere Zwecke, wie etwa den Besuch von Veranstaltungen in Innenräumen oder für Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben, werden mit einem Selbstkostenanteil von drei Euro belegt.
Bürgerinnen und Bürger, die zu einer der berechtigten Gruppe gehören, können unter Vorlage der entsprechenden Nachweise wie z.B. amtlicher Lichtbildausweis, Mutterpass, ärztliches Attest oder positiver (PCR-)Test des infizierten Haushaltsangehörigen samt Nachweis für die übereinstimmende Wohnadresse sowie einer Selbstauskunft die kostenlosen Testungen weiterhin wahrnehmen. Auch für die 3-Euro-Bürgertests sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Vordrucke zur Selbstauskunft sind bei der jeweiligen Teststelle erhältlich.

Änderung der Absonderungsverordnung

Auf Grund der vom Bund geänderten Testverordnung musste auch eine Anpassung der erst kürzlich verlängerten Absonderungsverordnung erfolgen. Bislang durften Beschäftigte von bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen die Einrichtung nach Beendigung einer Absonderung nur wieder betreten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn sie einen durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführten PoC-Antigentest mit negativem Ergebnis vorweisen konnten. Diese Regelung findet sich in der jüngsten Fassung der Absonderungsverordnung nicht mehr wieder, da solche Antigentests nicht mehr unter die kostenlosen Bürgertests fallen. Den betroffenen Einrichtungen wird aber weiterhin empfohlen, freiwillig ihre aus der Absonderung zurückkehrenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels der den Einrichtungen zur Verfügung gestellten Antigentests zu testen, um das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen möglichst gering zu halten.

Zweite Booster-Impfung ab 60 Jahren

Ganz aktuell ruft das Land Rheinland-Pfalz alle Menschen ab 60 Jahren dazu auf, sich erneut boostern zu lassen. Es stehe ausreichend Impfstoff zu Verfügung, um die Impfangebote der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, der Impfzentren und die mobilen, niederschwelligen Angebote zu nutzen.

Testmöglichkeiten in Stadt und Kreis

Zudem bitten die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße und die Stadtverwaltung Landau die Betreiberinnen und Betreiber von Teststationen in Kreis und Stadt, geänderte Angebote zu melden. Auch Teststationen, die bereits geschlossen wurden, sollten gemeldet werden, um einen aktuellen Überblick gewährleisten zu können. Die aktuellen Testmöglichkeiten werden unter www.suedliche-weinstrasse.de/de/aktuelles/meldungen/infos_corona_virus.php und unter www.landau.de/corona zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert. Eine Meldung ist über das Formular unter https://www.suedlicheweinstrasse.de/service/informationen-zum-corona-virus möglich oder per E-Mail an die Kreisverwaltung SÜW, pressestelle@suedliche-weinstrasse.de, oder an die Stadtverwaltung Landau, presse@landau.de.

Alle aktuell geltenden Regelungen zu den Bürgertests finden sich auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/testen/.

Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße. Bei Veröffentlichung bitte Quelle angeben.


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