Eine rote Warnmeldung in der Corona-Warn-App reicht nicht mehr aus, um einen kostenfreien PCR-Test zu bekommen. Darüber informiert das gemeinsame Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau. Denn mit der kürzlich geänderten Coronavirus-Testverordnung gilt bundesweit, dass nur noch Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test hat, wer mittels Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Des Weiteren bestehen neue Verfahrensweisen zur Absonderungsbescheinigung und bezüglich der Kontaktaufnahme durch eine SMS-Kurznachricht. Der Genesenennachweis kann, wie überall in Deutschland, weiterhin nur nach positivem PCR-Test ausgestellt werden. Im Einzelnen stellt das Gesundheitsamt die Punkte nachfolgend dar.
Nur mittels Schnelltest Getestete haben Anspruch auf kostenlosen PCR-Test:
Bereits nach einem positiven Schnelltest ist man dazu verpflichtet, während der Dauer der zehntägigen Quarantäne zuhause zu bleiben und darf auch keinen Besuch empfangen. Mit einem von geschultem Personal durchgeführten positiven Schnelltest besteht nach aktueller Rechtslage weiterhin Anspruch auf eine kostenlose PCR-Testung. Auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung („Selbsttest“) besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Manche Testeinrichtungen verlangen, dass nach einem positiven Selbsttest zuerst ein Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal (in der Teststelle) abgenommen und ausgewertet wird, bevor der PCR-Test abgenommen wird. Für die Testung darf man die Wohnung trotz Quarantäne verlassen. Alles Weitere, zum Beispiel wann man vorbei kommen kann oder ob eine Anmeldung zum PCR-Test nötig ist, klären Testwillige direkt mit der Testeinrichtung ihrer Wahl. Unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/org/facility findet sich die tagesaktuelle Übersicht des Landes, wo im Moment PCR-Tests möglich sind („Teststellen für Alle“ auswählen und Filteroption „PCR Tests“ angeben). Der Tag des ersten positiven Abstrichs an einer Teststelle gilt für die Zählung der Quarantänetage als Tag 0. Wer im Anschluss an einen positiven Schnelltest einen PCR-Test machen lässt, dessen Quarantäne startet also trotzdem am Tag des positiven, durch geschultes Personal durchgeführten Schnelltests.
Genesenennachweis nur nach PCR-Test möglich:
Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass weiterhin nur diejenigen Personen einen Genesenennachweis erhalten können, die ein positives PCR-Testergebnis hatten. Wer „nur“ einen positiven Schnelltest einer offiziellen Teststelle hatte und sich deswegen wie vorgeschrieben in zehntägige Quarantäne begeben hat, kann keinen Genesenennachweis erhalten.
Zusätzlich wurde durch die jüngste Änderung der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz festgelegt, dass positiv getestete Personen (mittels Schnelltest durch geschultes Personal oder mittels PCR-Test) keine Bescheinigung über die Dauer der Quarantäne mehr erhalten. Denn diese sogenannte Absonderungsbescheinigung wird nur noch für Krankheitsverdächtige und enge Kontaktpersonen ausgestellt (siehe unten).
Absonderungsbescheinigungen nur noch auf Antrag für bestimmte Gruppen:
Die Absonderungsbescheinigung gibt es gemäß der neuen Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nur noch für Krankheitsverdächtige oder für enge Kontaktpersonen. In der Regel betrifft das Ungeimpfte, die sich nach Kontakt zu einer Corona-positiven Person isolieren müssen – unabhängig davon, ob sie selbst infiziert sind. Über diese verpflichtende Zeit der Isolation kann eine Absonderungsbescheinigung erstellt werden. Das Gesundheitsamt wird aus diesem Grund Absonderungsbescheinigungen ab dem 1. März 2022 nur noch auf Antrag und nur noch für die oben genannten Personengruppen (Krankheitsverdächtige und enge Kontaktpersonen) ausstellen.
Für Infizierte kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Der Nachweis für diesen Personenkreis kann durch das positive Ergebnis des PoC-Antigentestes (welcher durch geschultes Personal durchgeführt wurde) oder mit dem positiven PCR-Test-Ergebnis erbracht werden. Auch für Hausstandsangehörige kann keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden. Wenn Hausstandsangehörige zum Beispiel vor dem Arbeitgeber nachweisen möchten, dass ein Mitbewohner oder die im gleichen Haus lebende Partnerin aktuell mit dem Virus infiziert ist, dann reicht nach neuer Rechtlage das positive Testergebnis der infizierten Person (PCR-Test oder Schnelltest durch geschultes Personal) und ein Nachweis der gemeinsamen Meldeadresse durch eine Meldebescheinigung aus.
Eine besondere Regelung gibt es für Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege: Wenn Erziehungsberechtigte einen Nachweis der Absonderung wegen Infektionen in der Kita des Kindes benötigen, zum Beispiel zur Geltendmachung der Verdienstausfall-Entschädigung, können sie dazu seit neuestem eine Mitteilung direkt von der Kita erhalten. Die Landesregierung hat beschlossen, dass die Träger dieser Einrichtungen beziehungsweise die Einrichtungsleitungen in deren Auftrag selbst die Bescheinigungen über den positiven Test innerhalb der Betreuungskohorte ausstellen können. Die Gesundheitsämter sind daher nicht mehr berechtigt, einen Nachweis im Zusammenhang mit einem Ausbruch in einer Kindertagesstätte oder einer Einrichtungen der Kindertagespflege auszustellen.
Weitere Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Landes Rheinland-Pfalz https://corona.rlp.de/de/themen/absonderung-und-quarantaeneregelungen/.
unter der Rubrik „Informationen für Beschäftigte“.
SMS-Versand an Corona-Positive:
Corona-Positive, egal ob mittels Schnelltest an einer Teststation oder mit PCR-Test Getestete, erhalten seit einiger Zeit eine Kurznachricht vom Gesundheitsamt des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau. Die SMS enthält einen Link zu einem Online-Dokument mit den wichtigsten Informationen zu Quarantäne, Kontaktpersonen, zu medizinischer Versorgung und zur Quarantänebescheinigung. Diese SMS wird an die Handynummer versendet, die beim Test angegeben wird. Neu ist nun: Aufgrund der großen Zahl Infizierter werden inzwischen nur noch diejenigen Personen angerufen, denen keine SMS gesendet werden kann – zum Beispiel weil beim Test keine Handynummer angegeben wurde. Einen zusätzlichen Anruf zur SMS gibt es nicht mehr. Wer sich auch ohne Infektion darüber informieren will, auf welches Merkblatt im Fall des Falles per SMS vom Gesundheitsamt verwiesen wird, kann die Dokumente online unter nachfolgenden Links abrufen:
Merkblatt für Personen mit positivem PCR-Test:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/media/docs/info_pcr.pdf
Merkblatt für Personen mit positivem professionellen Schnelltest:
https://www.suedliche-weinstrasse.de/media/docs/info_poc.pdf
Informationen gibt es auch weiterhin beim Bürgerinfotelefon des Gesundheitsamts unter der Telefonnummer 06341 940 555, montags bis freitags von 9 Uhr bis 12 Uhr sowie von 13 bis 16 Uhr.
Dies ist eine gemeinsame Pressemitteilung der Stadtverwaltung Landau und der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße. Bei Veröffentlichung bitte Quelle angeben.