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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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09.06.2016

Klimageräte im öffentlichen Straßenraum - Abstimmung mit der Bauordnungsabteilung

Im vergangenen Jahr kam es aufgrund von einer Hitzewelle, die an manchen Tagen sogar 35 Grad oder mehr erreicht hatte, zu einem vermehrten Kauf von Klimageräten in den deutschen Wohnungen. In Deutschland investieren immer mehr Privathaushalte in eine eigene Klimaanlage. Nun stellt sich beim Kauf die Frage der baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit.

Die Klimageräte selbst stellen erst einmal keine baulichen Anlagen dar, an die somit erstmal keine bauaufsichtlichen Anforderungen gestellt werden. Ein Bauantrag wäre nur dann erforderlich, wenn es aufgrund der Anbringung an Fassaden oder auf Dächern bauordnungsrechtlich (Abstandsflächen, Gestaltung) oder bauplanungsrechtlich (Höhe des Gebäudes, Baugrenzen, Baulinien) relevant sein sollte.

Ragen die Klimaanlagen in den öffentlichen Straßenverkehr, stellt dies einen sogenannten Überbau dar, welcher von der Stadt als Straßenbaulastträger nicht hingenommen werden muss.

Sollten sich die Klimageräte an und in der Umgebung von Kulturdenkmälern befinden, bedürfen sie einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Es handelt sich um eine Einzelfallbetrachtung.

Es kann daher bei jeder Anbringung einer Klimaanlage keine pauschale Aussage über die Zulässigkeit von Klimageräten getroffen werden.

Die Stadtverwaltung bittet deshalb darum, vor der Anbringung von Klimageräten, dies mit der Bauordnungsabteilung der Stadtverwaltung abzustimmen.

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