Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist neben dem Aufteilungsplan für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich.
An die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in mindestens zweifacher Ausfertigung (mindestens im Maßstab 1:100), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, und dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Dienstag von 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr
Der Antrag für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Das Verfahren regelt bundeseinheitlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA).
Soll Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet werden, so gehört eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, zu den erforderlichen Unterlagen. Diese Bescheinigung wird »Abgeschlossenheitsbescheinigung« genannt und wird erteilt, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG). Auch für die Bestellung eines Dauerwohnrechtes bedarf es der Bescheinigung, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (§ 32 WEG).
Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie
Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.