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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
[Nr.99050122096001 ]

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.

Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
  • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
  • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.

Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.

Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:

  • Gaststättengewerbe,
  • Gewerbeschutz
  • Bauschutz
  • Wasserschutz
  • Immissionsschutz
  • Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen

Erforderliche Unterlagen

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls. elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
     
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Grundrisszeichnung

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Fahrzeugfoto
  • Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.



  • Gebühr: Mindestens 390,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie das Prostitutionsgewerbe aufnehmen.

Beachten Sie, dass nach Erlaubniserteilung eines Prostitutionsgewerbes in den Fällen Prostitutionsveranstaltung und Prostitutionsfahrzeug weitere fristgebundene Anzeigepflichten bestehen.

Frist

Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist erforderlich.

Sofern Sie Personen beschäftigen möchten, die eine Stellvertretungs-, Leitungs- oder Beaufsichtigungsfunktion übernehmen, sind diese vor Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Funktionen unterliegen einer Zuverlässigkeitsprüfung.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.

Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen. Auch kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis oderkreisfreie Stadt.

Zuständige Stelle

Zuständig sind Landkreise und kreisfreie Städte.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Max Ehmer
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3215
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Ulrike Hof
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3216
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Sascha  Kirch
Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsaufgaben
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nina Preßler
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3220
Fax: 06341/13-3219
Herr Alexander Unruh
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3212
Fax: 06341/13-3219
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