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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern
[Nr.99012123013000 ]

Volltext

Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Seit dem 12. Juli 2012 müssen auch Bestandswohnungen nachgerüstet sein.

Näheres ergibt sich aus den:

Ansprechpunkt

Für Auskünfte steht Ihnen die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Verfügung. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.04.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Zuständig

Stadtbauamt, Bauordnungsabteilung
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6300
Fax: 06341/13-886302

Kontakt

Frau Verena Riehm
Abteilungsleiterin der Bauordnungsabteilung
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6300
Fax: 06341/13-886302
E-Mail oder Kontaktformular
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