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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Erlaubnis oder gehobene Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers widerrufen
[Nr.99129011100001 ]

Leistungsbeschreibung

Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser) in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser kann in Deutschland widerrufen werden. Hierzu kann bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Behörde erklärt NutzerIn das Widerrufsverfahren für die bestehende Erlaubnis
  • NutzerIn erstellt Antragsunterlagen und reicht diese ein.
  • Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt ggf. betroffene Stellen
  • NutzerIn reicht Unterlagen nach, betroffene Stellen geben ihre Stellungnahmen zum Verfahren ab
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
  • Behörde erstellt den Widerruf der Erlaubnis auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen
  • NutzerIn erhält Widerrufsbescheid der zuvor bestehenden Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser
  • NutzerIn bezahlt die Verwaltungsgebühr

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Süd, Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.

Voraussetzungen

Die mit der Erlaubnis zugelassene Gewässerbenutzung wird zukünftig nicht mehr ausgeübt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen (im wesentlichen Begründung) sind abhängig von der zu widerrufenden Erlaubnis zur Abwassereinleitung.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Verwaltungsleistung „Einleiten von Abwasser in Gewässer Widerruf der Erlaubnis“ ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis liegen zwischen 16,10 € bis 425,00€

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 3 Monate. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden

Rechtsbehelf

Gegen den Widerruf kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

Zuständig

Abteilung Umweltschutz
Abteilungleiter: Klaus Neubeck
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3520
Fax: 06341/13-3509

Kontakt

Herr Andreas Boy
Abteilungsleiter Umweltschutz
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3520
Fax: 06341/13-883520
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Georg Messerschmitt
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3521
Fax: 06341/13-883522
E-Mail oder Kontaktformular
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