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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Grenzüberschreitende Dienstleistung i. S. d. Richtlinie 2006/123/EG
[Nr.99050120000000 ]

Leistungsbeschreibung

Vorübergehende selbständige gewerbliche Tätigkeit eines Gewerbetreibenden von seiner Niederlassung  aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat). 

Verfahrensablauf

EU-/EWR-Bürger können unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland befreit sein von

  • der Gewerbeanzeige oder
  • der Erlaubnispflicht für Reisegewerbetreibende oder
  • der Anzeigepflicht im Reisegewerbe oder
  • der Ankündigung eines Wanderlagers oder
  • dem Verbot zur Ausübung des Versteigerergewerbes als  Reisegewerbe,

wenn sie im Herkunftsstaat berechtigt sind, eine der v. g. Tätigkeiten auszuüben und von ihrer Niederlassung im Herkunftsstaat nur vorübergehend selbständig gewerbsmäßig in Deutschland tätig werden möchten.

Die für die gewerbliche Tätigkeit notwendigen Dokumente aus  dem Herkunftsmitgliedstaat müssen in Deutschland mitgeführt und bei behördlichen Kontrollen vorgelegt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Je nach Art der Tätigkeit, die in Deutschland ausgeübt werden soll, kann die Einholung zusätzlicher Erlaubnisse oder Genehmigungen nach Spezialgesetzen notwendig einschlägig sein, die beachtet werden müssen (z.B. eine Sondernutzungserlaubnis) .

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Voraussetzungen

  • Die selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit darf  nur vorübergehender Natur sein.

Sollten Sie planen, auf Dauer in Deutschland gewerblich tätig zu werden, finden die nationalen Vorschriften der Gewerbeordnung, insbesondere Anzeige- und Erlaubnispflichten,  uneingeschränkt Anwendung.

  • Die  Tätigkeit muss von einer eigenen Niederlassung im Herkunftsstaat betrieben werden.

Eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Mitführung sämtlicher Dokumente, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit von der Niederlassung im Herkunftsstaat berechtigen, ist notwendig.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Albert Bereswill
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3211
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Ulrike Hof
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3212
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
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