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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung
[Nr.99036003001000 ]

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedürfen für ihre Zulassung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO.

Daneben ist für Fahrten auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Wenn die Ladung zu breit oder zu hoch ist bzw. die Ladung nach vorne oder nach hinten zu weit hinausragt, ist eine Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich.

Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

1. Werden für den Transport Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, die die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten (z. B. Gesamtgewicht, Achslasten), ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bereits erteilt ist.

2. Hält das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzmaße ein und ist "nur" die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.

3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt. Zuvor ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.

Verfahrensablauf

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO:

Der nicht an ein Antragsformular gebundene Antrag ist u.a. unter Beifügung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr mit den oben aufgeführten Angaben beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zu stellen.

Nach Prüfung des Gutachtens ergeht ein gebührenpflichtiger Bescheid, der die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthält.


Erlaubnisse nach §§ 29, 46 StVO:

Der Antrag – ein zweiseitiges Antragsformular - auf Erteilung einer Erlaubnis kann bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde entweder auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail eingereicht werden.

Schneller und komfortabler ist die Beantragung über das Internet mithilfe des Onlinedienstes "VEMAGS – Verfahrensmanagement Großraum- und Schwerverkehr". Mit VEMAGS können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren.

Informationen zum elektronischen Genehmigungsverfahren VEMAGS finden Sie hier.

Sobald Ihr Antrag der Straßenverkehrsbehörde vorliegt, hört diese die vom Transport und von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Stellen an. Nach Vorliegen aller Stellungnahmen erteilt sie einen gebührenpflichtigen Bescheid, der die für eine sichere Durchführung des Transports notwendigen Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) enthält.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO darf nur erteilt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO voll ausgeschöpft sind. Insbesondere dürfen Ausnahmen nur ge-nehmigt werden, wenn der Antragsteller das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorlegt, aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 6 Jahren erteilt.

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO darf nur erteilt werden, wenn die in Rdn. 84 bis 90 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 aufgeführten Voraussetzungen (kein Transport auf Schiene oder Wasser zumutbar, baulich geeigneter Fahrtweg, unteilbare Ladung) erfüllt sind.
Für Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO finden Sie die vergleichbaren Voraussetzungen in Rdn. 14 bis 24 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 5.

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung mit einer Geltungsdauer von höchstens 3 Monaten erteilt. Pro Bescheid ist nur ein zusammenhängender Fahrtweg zulässig.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Abschnitt VII der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 bzw. Abschnitt V der VwV-StVO zu § 46) können die Erlaubnis bzw. die Ausnahmegenehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden. Eine solche Dauererlaubnis/-ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich streckenbezogen, kann aber unter besonderen Voraussetzungen auch flächendeckend erteilt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO:

-  formloser Antrag

-  Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr

-  Versicherungsbescheinigung (mit dem Inhalt, dass Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination von Vorschriften der StVZO abweicht)

für eine Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung nach §§ 29, 46 StVO:

-  Antrag entsprechend dem RGST-Formular

-  Haftungserklärung

-  Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (nur bei Erlaubnis nach § 29 StVO)

-  ggf. weitere Unterlagen wie ein Streckenprotokoll oder eine Bescheinigung, dass der Transport nicht auf der Schiene oder auf dem Wasser durchgeführt werden kann

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO richtet sich nach Nr. 255 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 10,20 und 511,00 EUR je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug.

Die Gebühr für Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen nach §§ 29, 46 StVO richtet sich nach Nr. 263 bzw. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 10,20 und 767,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag nach §§ 29, 46 StVO sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

Anträge / Formulare

Bei Anträgen nach §§ 29, 46 StVO ist das RGST-Formular zu verwenden. Formular auf den Seiten des Landesbetriebs Mobilität.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Straßenverkehr
Abteilungsleitung: Anna Kästner
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt


Monja Hellmer
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3239
Fax: 06341/13-883231
E-Mail oder Kontaktformular
Eileen Schmidt
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3234
Fax: 06341/13-883231
E-Mail oder Kontaktformular
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