Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einer (teil)stationären Pflegeeinrichtung erhalten.
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Hilfe zur Pflege
Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, können Sie, wenn Ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. In der Regel müssen Sie aber, da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen ist, vorher bei Ihrer Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt haben. Werden die Leistungen abgelehnt oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen Hilfebedarf zu decken, so wird vom Sozialamt nach Prüfung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse sowie nach Gutachten der medizinischen Dienste der Pflegekasse Hilfe zur Pflege gewährt. Auskünfte erhalten Sie bei:
Landespflegegeld
Bei außerordentlicher Schwere der Krankheit oder Behinderung wird Landespflegegeld gewährt. Das Landespflegegeld wird unabhängig des Einkommens gezahlt. Die Höhe des Landespflegegeldes beträgt derzeit monatlich 384 Euro.
Auf das Landespflegegeld werden aber Leistungen bei Pflegebedürfdigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, zum Beispiel Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, angerechnet.
Landesblindengeld
Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde beziehungsweise gleichgestellte hochgradig Sehbehinderte ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen Blindengeld.
Blindenhilfe
Blinde im Heimen oder gleichartigen Einrichtungen können Blindenhilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches XII erhalten. Auskünfte erhalten Sie bei:
Montag und Dienstag:
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag:
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch und Freitag keine Sprechzeiten
Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die pflegebedürftig und gleichzeitig finanziell bedürftig sind. Hilfe zur Pflege kommt somit dem Grunde nach in Betracht
Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.