Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Hundesteuersatzung (PDF, 242 kB)
Anmeldeformular Hundesteuer Stadt Landau (PDF, 81 kB)
Anmeldeformular Hundesteuer (PDF, 40 kB)
Abmeldeformular Hundesteuer Stadt Landau (PDF, 98 kB)
Abmeldeformular Hundesteuer (PDF, 41 kB)
SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 284 kB)
SEPA-Direct Debit Mandate (PDF, 285 kB)
Hundesteuersatzung (PDF, 242 kB)
Anmeldeformular Hundesteuer Stadt Landau (PDF, 81 kB)
Anmeldeformular Hundesteuer (PDF, 40 kB)
Abmeldeformular Hundesteuer Stadt Landau (PDF, 98 kB)
Abmeldeformular Hundesteuer (PDF, 41 kB)
SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 284 kB)
SEPA-Direct Debit Mandate (PDF, 285 kB)