Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.
In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.
Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für die Miteinbürgerung Ihres Kindes notwendig sind.
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall durch die Beschaffung von Personenstandsurkunden Identitätsnachweisen oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.
Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen. Es kann aber auch ein eigener Antrag für das Kind nachgereicht werden. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor Ihrer Einbürgerung gestellt wird. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig; es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht. Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.
Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.