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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Straßenausbaubeiträge/ Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Volltext

Für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) erheben Gemeinden wiederkehrende Beiträge. Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.

Sie als Grundstückseigentümer tragen durch Zahlung der Ausbaubeiträge aber nur einen Teil der Kosten, die durch Gemeindestraßen verursacht werden. Die notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen werden von der Gemeinde allein getragen. Bei den beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen hat die Gemeinde einen Eigenanteil zu tragen, den sogenannten »Gemeindeanteil«. Dieser liegt zwischen 20 und 75 Prozent. Er bestimmt sich nach dem Aufkommen des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen in der jeweiligen Straße beziehungsweise Abrechnungseinheit.

Der verbleibende Teil der jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Beitragsbescheid Widerspruch erheben. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§§ 7, 10, 10a und 14 Kommunalabgabengesetz ( KAG), §§ 40 und 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 127 Baugesetzbuch (BauGB), Kommunale Beitragssatzung

Hinweise (Besonderheiten)

Mit der Erhebung wiederkehrender Beiträge entfällt die hohe Belastung, die mit der Erhebung einmaliger Beiträge häufig verbunden ist. Einmalige Beiträge können die Gemeinden daher nur noch in seltenen Ausnahmefällen erheben. Die Einzelheiten der Beitragserhebung werden  durch die Gemeinden geregelt.

Sie können beantragen, dass die Beitragsschuld unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben oder erlassen wird. Darüber hinaus kommt bei einmaligen Beiträgen die Beantragung einer Zahlung auf Raten in Betracht.

Voraussetzungen

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, bei denen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer der Verkehrsanlagen innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung besteht.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

Zuständig

Stadtbauamt, Bauverwaltungsabteilung
Abteilungsleiter: Herr Peter Kaiser
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6800
Fax: 06341/13-6009

Kontakt

Frau Julia Berberich
Sachbearbeiterin
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-6812
Fax: 06341/13-88 6009
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Gamze Kuru
Sachbearbeiterin
Königstraße 21
76829 Landau in der Pfalz
E-Mail oder Kontaktformular
Telefon: 06341/13-6813
Fax: (06341) 13- 88 6009

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