Jeder kann öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen wie vorgesehen. Wenn Sie diese darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als vorgesehen nutzen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
Beispiele für die Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis können sein:
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Insbesondere handelt es sich dabei um:
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersammlG). Erlaubnisfrei können auch ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen sein.
Wenn sich die Veranstaltung auf deren Gebiete beschränkt, sind die örtlich zuständige Verbandsgemeindeverwaltung bzw. die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde zuständig; in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.
Wenden Sie sich ansonsten (bei gebietsübergreifenden Veranstaltungen) an die Kreisverwaltung.
Bei gebietsübergreifenden Veranstaltungen entscheidet die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.
Für Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren und wenn die Veranstaltung dabei in Rheinland-Pfalz beginnt, ist für die Erteilung der Erlaubnis der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) zuständig.
Unter anderem:
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro - bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 2.301,00 Euro.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen - bei großen und vor allem auch gebietsübergreifenden Veranstaltungen entsprechend früher (erweitertes Anhörverfahren erforderlich).
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Sondernutzung.
Vom Einzelfall abhängig.
Eine Erlaubnis kann nach schriftlichem Antrag erteilt werden.
Für das Verfahren wurden vom Bundesverkehrsministerium entsprechende Formblätter herausgegeben, die in der Regel auch bei den Straßenverkehrsbehörden erhältlich sind. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (u. a. Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Wegen der Komplexität gerade bei Großveranstaltungen aber auch wegen der grundsätzlichen Koordination der Veranstaltung zu anderen Verkehrsereignissen (z.B. Arbeitsstellen an Straßen etc.) empfiehlt es sich eine telefonische Kontaktaufnahme frühzeitig mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde herbeizuführen, bei der auch weitere Details und Einzelheiten erörtert werden können.
Wenn sie die Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen wollen, können Sie den Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht:
Wenn sie die Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen wollen, können Sie den Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung:
Es sind keine bestimmten Voraussetzungen erforderlich.
Es sind keine bestimmten Voraussetzungen erforderlich.
Es gibt folgende Hinweise:
Es gibt folgende Hinweise: