Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sowie beamtenrechtlicher Vorschriften vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516) ist § 26 POG neu aufgenommen worden, der die Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel weiter verbessern soll. So wird eine Anzeigepflicht für die in der Vorschrift näher bezeichneten Veranstaltungen ab einer bestimmten Größenordnung eingeführt. Der Begriff der Großveranstaltung wird legal definiert und die bisherige Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden insoweit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung ist nunmehr u. a. gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Nach Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 ist § 26 POG am 6. April 2021 in Kraft getreten.
Sondernutzungserlaubnis - Antrag Veranstaltung (PDF, 71 kB)
Anzeige- und Erhebungsbogen (PDF, 194 kB)
Mustersicherheitskonzept (PDF, 808 kB)
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