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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
[Nr.99003033035000 ]

Volltext

Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.

Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung - zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses - erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.

Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll.

Wenn die Vorsorgevollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Beurkundung.

Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorsorgevollmacht/Betreuungserklärung im Original
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)

Kosten

Für jede Beglaubigung fällt nachfolgende Gebühr an:



  • Gebühr: 10,00 EUR (Vorkasse: nein)

Verfahrensablauf

  • Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
  • Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
  • Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel

Zuständige Stelle

Betreuungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz

Zuständig

Sozialamt
Amtsleiter: Herr Jan Marco Scherer
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5000
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Daniel Schäfer
Abteilungsleiter Betreuungsbehörde
Friedrich-Ebert-Straße 5
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5019
Fax: 06341/13-5009
E-Mail oder Kontaktformular
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