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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
[Nr.99013005026000 ]

Volltext

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.

Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.

Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden. 

Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
 

Verfahrensablauf

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
     

Voraussetzungen

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
  • Das Kind muss noch minderjährig sein.      
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
  • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
    • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
    • Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
       

Bearbeitungsdauer

Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
  • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung 

Frist

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Kosten

  • Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

    Beitrag: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
  • Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.

    Beitrag: Mindestens 70,00 EUR, höchstens 80,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.11.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Zuständig

Jugendamt, Abteilung Kinderbetreuung und Finanzen
Abteilungsleitung Nesli Kuru
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5110
Fax: 06341/13-5109
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Mathias Mertz
Sachbearbeiter & System-Administrator
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5128
Fax: 06341/13-88-5109
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nadine Möller
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5122
Fax: 06341/13 88 5109
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Florian-David Wedel
Sachbearbeiter
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-5120
Fax: 06341/13-88-5109
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