Gründe für eine Gewerbeummeldung:
Auch wenn reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten ausgeübt oder ein Reisegewerbe betrieben wird, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen, falls der Gewerbegegenstand geändert oder eine Ausdehnung auf andere Waren oder Dienstleistungen erfolgen soll.
Das Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch umgemeldet werden.
Wenn die Anzeige schriftlich eingereicht wird, muss das Formular "Gewerbe-Ummeldung „GewA 2" verwendet werden. Es liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Bei elektronischer Ummeldung kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen.
Dazu gehören u. a. der Einsatz
Die Ummeldung erfolgt grundsätzlich bei der zuständigen Stelle der Betriebsstätte.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Daneben bieten die 28 IHK/HWK Starterzentren in Rheinland-Pfalz Existenzgründern die Möglichkeit an, ihr Gewerbe dort anzumelden.
Gewerbetreibende können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die Empfangsbescheinigung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsverlegung oder Änderung beziehungsweise der Erweiterung des Gewerbegegenstands umgemeldet werden.