Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialamt übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zur Besorgung der Bestattung sind gemäß Bestattungsgesetz (BestG) die volljährigen Angehörigen der verstorbenen Person in folgender Reihenfolge verpflichtet:
Wenn die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt Empfänger von Sozialhilfe war, ist das Sozialamt, welches dem Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat, zuständig. In allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des Verstorbenen).
Eine Zahlung vom Sozialhilfeträger kommt nur dann in Betracht, wenn
Eine gesetzliche Ausschlussfrist gibt es nicht. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag in angemessener Frist zu stellen.
Die Regelungen zu dieser Leistung finden sich im 9. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII unter dem Titel „Hilfe in anderen Lebenslagen“.