Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.
Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
Tipp: Nach zweijähriger Beschäftigung in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch in anderen Bereichen arbeiten.
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Achtung: Einen Verlängerungsantrag müssen Sie vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben.Ob Sie die Erlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.
Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.
Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung.