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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Aufenthaltserlaubnis erteilen für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
[Nr.99010020001015 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Tipp: Nach zweijähriger Beschäftigung in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch in anderen Bereichen arbeiten.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Achtung: Einen Verlängerungsantrag müssen Sie vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 399 Euro) zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben eine ausreichend große Wohnung.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration. Persönlich und sachlich qualifiziert sind Sie in der Regel, wenn Sie folgendes nachweisen:
    • in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder in Deutschland erworbener Hochschulabschluss
    • im Ausland erworbener Hochschulabschluss und ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland
    • im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung und ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Fachkraft in diesem Beruf in Deutschland
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben.Ob Sie die Erlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:

  • Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
  • Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
  • Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
  • Sie wurden wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Welche Gebühren fallen an?

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00
  • Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 110,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 65,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 80,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.

Was sollte ich noch wissen?

Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.
Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Ausländerwesen
Abteilungsleitung: N.N.
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
E-Mail oder Kontaktformular
Telefon: 06341/13-3240

Kontakt

Herr Max Ehmer
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3245
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Nena Rink
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Ulrike Wagenblatt
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3243
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Kai Burckgard
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3246
Fax: 06341/13-883242
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Selina Rattanakorn
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3247
Fax: 06341/13-883242
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