Sprachkurs: Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden.
Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, d.h. es muss i. d. R. ein täglicher Unterricht stattfinden mit mindestens 18 Wochenstunden. Abend- und Wochenendkurse sind nicht ausreichend. Der Sprachkurs muss auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse gerichtet und die Dauer von vorneherein zeitlich begrenzt sein. Ist nach Kursende das Ausbildungsziel noch nicht erreicht, so kann die Aufenthaltserlaubnis längstens bis zur Gesamtgeltungsdauer von 12 Monaten verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs wird i. d. R. erteilt an Ausländer, die lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, wenn sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen, wobei eine Verpflichtungserklärung ausreichend ist.
Eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt. Während der Ferien kann eine Erwerbstätigkeit nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet werden.
Schulbesuch: Grundsätzlich kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch im Hinblick auf den allgemeinen und kostenlosen Zugang zu öffentlichen Schulen nicht erteilt werden.
Sie kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn der Schulbesuch
Ausnahmen sind auch möglich für Schüler, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz oder der USA besitzen oder die als deutsche Volkszugehörige im Besitz eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz sind.
Für Schüler aus Staaten, bei denen die Rückführung auf Schwierigkeiten stößt, sind weitergehende Einschränkungen zu beachten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.
Hinweis: Für die Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs oder Schulbesuch besteht ein Zweckwechselverbot.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie ein Visum bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie drei Monate Zeit.
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr. Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren befreit.
Bei einer Einreise mit Visum ist die Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Visums, bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten nach der Einreise, zu beantragen.