Sie möchten alkoholische Getränke ausschenken? Hierfür ist eine Schankerlaubnis erforderlich.
Erlaubnisfrei ist lediglich der Ausschank von alkoholfreien Getränken. Eine Schankerlaubnis benötigen Sie auch dann, wenn alkoholische Getränke nicht innerhalb eines rein gastronomischen Betriebes, sondern als Nebenleistung zu einem anderen Gewerbebetrieb angeboten werden (z.B. Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen eines Verkaufsgeschäftes – Erfrischungsbar in einem Kaufhaus; Verköstigung zur Steigerung des Verkaufs alkoholischer Getränke).
Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z.B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.
Die Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.
Wenn Sie den Ausschank alkoholischer Getränke anlassgebunden anbieten möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Schankerlaubnis erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Erst wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben, dürfen Sie die gewerbliche Tätigkeit aufnehmen. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Stadtverwaltung der kreisfreien und kreisangehörigen Städte des Ortes des Ausschanks.
Damit Ihnen die Schankerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Landes.
Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§6a Abs.2 GewO).
Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen.