Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen (z.B. Striptease-Darbietungen, Table-Dance o.ä) in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:
Die Erteilung der Erlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.
Die Erlaubnis wird demjenigen erteilt, der die tatsächliche Sachherrschaft über die betreffenden Räume hat, d.h., der in seinen Räumen selbst die Schaustellung veranstaltet oder der seine Geschäftsräume einem Veranstalter zur Verfügung stellt. Werden die Räume für eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen einem Veranstalter überlassen, so ist nicht der Veranstalter, sondern der Geschäftsinhaber erlaubnispflichtig.