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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
[Nr.99050004005000 ]

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Nachweis über die Sachkunde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:

  •  Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
  •  Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)

*Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h., sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereit gestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die Behörde holt selbst ein:

  • Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen,
  • Stellungnahme der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz / Veranlassung der Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems (bis 31.12.2018 fakultativ, ab 01.01.2019 Regelabfrage),
  • ggf. weitere Auskünfte

Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:

  • Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
  • Vorlage von Vermögensauskunft (Auskünfte über Einträge können auch über das Vollstreckungsportal eingeholt werden (www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
  • Nachweis, der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten

Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag

  •  Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (Bescheinigung der Versicherung)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. 

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.

Was sollte ich noch wissen?

Dienstleistungsfreiheit:

Bei vorheriger, schriftlicher oder elektronischer Anzeige einer nur vorübergehenden gelegentlichen Ausübung des Bewachergewerbes können Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (EU-Bürger) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Bürger) ihre Dienstleistungen selbständig anbieten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Detaillierte Informationen finden Sie unter Link: „Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem in der Gewerbeordnung reglementierten Beruf“).

Niederlassungfreiheit:
EU-Bürger und EWR-Bürger, die sich in Deutschland dauerhaft im Bewachergewerbe selbständig niederlassen wollen, müssen grundsätzlich das Erlaubnisverfahren gemäß der Gewerbeordnung durchlaufen.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Albert Bereswill
Sachbearbeiter
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3211
Fax: 06341/13-883212
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Ulrike Hof
Sachbearbeiterin
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3212
Fax: 06341/13-883212
E-Mail oder Kontaktformular
E-Mail oder Kontaktformular
Herr Sascha  Kirch
Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsaufgaben
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-883210
E-Mail oder Kontaktformular
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