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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
[Nr.99050122169002 ]

Leistungsbeschreibung

Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,  sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und  der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.

Voraussetzungen

Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorweisen.
  • darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
  • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs, ggf. die Kopie einer Stellvertretererlaubnis,
  • gültige Betriebszulassung/Nachweis für Betriebsfähigkeit des Prostitutionsfahrzeugs,
  • das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
  • aktuelle Fotos des Prostitutionsfahrzeugs (Außen- und Innenansicht),
  • genaue Angabe des Aufstellungsortes,
  • die Dauer der Aufstellung,
  • die Betriebszeiten,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, 
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

Welche Gebühren fallen an?

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro. 

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Sie Ihre Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Des Weiteren kann die zuständige Behörde  die Aufstellung nach §21 Abs. 5  ProstSchG untersagen.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Sascha  Kirch
Abteilungsleiter Allgemeine Ordnungsaufgaben
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular
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