Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst. Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.
Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.
Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt durch die zuständige Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Nachfolgende Gründe können beispielsweise zu einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs führen:
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
In Amtshilfe können auch Kennzeichen von Fahrzeugen aus anderen Zulassungsbezirken entstempelt werden, wenn die Zulassungs- / Ordnungsbehörde von einer anderen Zulassungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann, nachdem die vorhandenen Mängel beseitigt bzw. nachdem die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, wieder zugelassen werden.