Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben wollen, obwohl die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht zugeteilt ist (Bearbeitungszeit!), benötigen Sie eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis. Die vorläufige Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig beantragt wird. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
In Rheinland – Pfalz ist dies
Sowie
Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Als zukünftige/r Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.
Die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretererlaubnis ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Diese Erlaubnis wird für längstens 3 Monate erteilt und kann nur aus wichtigem Grund verlängert werden.
Der Antrag auf eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis ist vom Antragsteller der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen.