Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten:
In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen:
Keine Erlaubnis ist erforderlich bei:
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, müssen Sie noch einen Nachweis zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorlegen.
Erlaubniserweiterung (Eine bestehende Erlaubnis für eine Person / Unternehmen wird im Rahmen des §34c der Gewerbeordnung erweitert):
Erweitern Sie den Tätigkeitsumfang Ihrer Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Erlaubnis findet das vereinfachte Verfahren seine Anwendung und es müssen nicht mehr alle benötigen Unterlagen eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen für den Erweiterungsantrag für Wohnimmobilienverwalter:
Sofern die Erlaubniserteilung länger als 3 Monate zurückliegt, sind für den Erweiterungsantrag noch folgende Nachweise und Bescheinigungen beizubringen:
Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter:
Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung.
Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.
Nur bzgl. Wohnungsverwalter:
Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten.
Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO).
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.