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Rathaus 2 © Rolf H. Epple Stadt Landau
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Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen
[Nr.99089051169002 ]

Leistungsbeschreibung

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

 

Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein.
 

Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

Als Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine/n (externe/n) Dritte/n durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

  • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

Für Sie als Verpflichtete bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.

Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst oder ggf. von dem/der bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen
  • Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.

Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf einen Dritten untersagen, wenn

  • dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
  • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird

An wen muss ich mich wenden?

Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie  bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Zuständige Stelle

Folgende Behörden sind in Rheinland-Pfalz für folgende verpflichtete Unternehmen zuständig:

Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder sowie  bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel wenden sich an sie Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt, wenden sich an die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Voraussetzungen

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
    • Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
  • Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
  • Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:
    • hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein,
    • die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde dürfen durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
    • In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.
    • Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.
  • Nachweise über Anzeigeberechtigung
    • Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder
    • Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder
    • Nachweise, dass die anzeigende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
  • Vertrag mit dem Dritten
    • Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten, an den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.

Hinweis: Die Behörde kann Nachweise über die Eignung des Dienstleisters verlangen – diese könnten z.B. Lebensläufe, Lehrgangsbescheinigungen oder Referenzen sein, die sich explizit auf geldwäscherechtliche Pflichten und Erfahrungen beziehen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen
  • Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich

Bearbeitungsdauer

Diese entfällt, da es sich nur um eine Anzeige handelt.

Rechtsbehelf

Verweis auf allgemein geltende Rechtsbehelfe nur bei Untersagung

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Wichtiger Hinweis:

Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.

Zuständig

Ordnungsamt, Abteilung Allgemeine Ordnungsaufgaben
Abteilungsleiter: Herr Sascha Kirch
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3210
Fax: 06341/13-3219
E-Mail oder Kontaktformular

Kontakt

Herr Alexander Unruh
Klaus-von-Klitzing-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon: 06341/13-3216
Fax: 06341/13-3219
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